Heinrich-Heine-Str. 10
50169 Kerpen
Im Rahmen der privaten Beratung können wir Ihnen unter anderem bei folgenden Vorhaben Lösungen anbieten:
Die gesetzliche Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes geregelt. Sie ermöglicht die Beratung von Mitgliedern bei der Einkommenssteuererklärung, wenn Einkünfte
vorliegen und/oder Einnahmen
soweit diese insgesamt 18.000 Euro bei Ledigen bzw. 36.000 Euro bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.
Für die Beratungsbefugnis unschädlich sind darüber hinaus Aufwandsentschädigungen, wenn diese aus öffentlichen Kassen stammen und in voller Höhe steuerfrei sind sowie Einnahmen aus einer nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit (Übungsleiter, § 3 Nr.26 und § 3 Nr.26a EStG), wenn diese Einnahmen in voller Höhe steuerfrei sind.
Die Beratungsbefugnis umfasst auch andere Themen wie:
Man mag es kaum glauben, aber die einkommensteuerliche Spitzenbelastung liegt bei bis zu 42 % von ihrem Einkommen. Besonders wichtig ist es darum, Fehler bei der Erstellung der Steuererklärung zu vermeiden. Darum gilt, die größte Steuerersparnis für Sie rauszuholen.
Darüber hinaus prüfen wir den Steuerbescheid und setzen uns beim Finanzamt für Ihre Interessen ein. Wenn es erforderlich wird auch im Änderungs-, Rechtsbehelf- oder Klageverfahren.
Wir erstellen Ihre Einkommensteuererklärung!!!
Wir beraten Sie ganzjährig in Steuer- und steuernahen Themenbereichen (Steuerplanung- und Steuergestaltung)
Die Steuererklärungen für das Jahr 2024 müssen Sie bis zum 31. Juli 2025 einreichen. Wenn Sie Mitglied in unserem Verein sind, und demnach steuerlich beraten werden, verlängert sich die Frist auf den 30. April 2026.