Nova Lohnsteuerhilfeverein e.V.
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50169 Kerpen

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Mitgliedschaft

Eins Ihrer Vorteile durch die Mitgliedschaft!!!

Abgabefristen für die jährlich abzugebende Steuererklärungen für die Jahre 2024 bis 2026

Steuererklärungen, die durch nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige erstellt werden:

  • Erklärung für das Kalenderjahr 2024, Abgabefrist bis 31.07.2025
  • Erklärung für das Kalenderjahr 2025, Abgabefrist bis 31.07.2026
  • Erklärung für das Kalenderjahr 2026, Abgabefrist bis 31.07.2027

Steuererklärungen, die durch Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine oder andere zur Beratung befugte Person erstellt werden:

  • Erklärung für das Kalenderjahr 2024, Abgabefrist bis 30.04.2026
  • Erklärung für das Kalenderjahr 2025, Abgabefrist bis 28.02.2027
  • Erklärung für das Kalenderjahr 2026, Abgabefrist bis 29.02.2028

Die verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen, die durch zur Steuerberatung befugte Personen/Lohnsteuerhilfeverein erstellt werden, gelten nicht, wenn diese auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) des Finanzamts bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

Hinweis: Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Information zum Geldwäschegesetz

Lohnsteuerhilfevereine sind seit dem 01.01.2020 verpflichtet, die ihnen insbesondere
im Geldwäschegesetz (GwG) auferlegten Präventionspflichten zu erfüllen. Sie unter
liegen dabei einer behördlichen Aufsicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) und haben somit neue Aufgaben zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfüllen.

Die Lohnsteuerhilfevereine haben in Abhängigkeit vom jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gewisse Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Es wird zwischen allgemeinen, vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten unterschieden. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind in § 10 Abs. 1 GwG geregelt. 

Diese Sorgfaltspflichten sind von den Lohnsteuerhilfevereinen in den folgenden Fällen gemäß § 10 Abs. 3 GwG zu erfüllen: 

  1. Bei Begründung der Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG) 
  2. Aktualisierungspflicht auch bei Bestandsmitgliedern (§ 10 Abs. 3a GwG) 

Die nach dem GwG vorgesehene Identifizierung der Vertragspartner/-innen muss ab 1. Januar 2020 zwingend anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes erfolgen (§ 12 Abs. 1 GwG).

Die Identifizierung ist durch Anfertigung einer Kopie des vollständigen Dokumentes zu dokumentieren. Sie kann auch digital erfasst werden (§ 8 Abs. 2 GwG).

Die zu erhebenden Daten umfassen:

  • Vorname und Nachname 
  • Geburtsort und Geburtsdatum 
  • Staatsangehörigkeit 
  • Wohnanschrift 
  • Art des Ausweises und Ausweisnummer 
  • Ausstellende Behörde 

Um dieser Verpflichtung nachzukommen, bitten wir unsere Mitglieder diese Daten in einem Formular und einer Ausweiskopie unserem Lohnsteuerhilfeverein postalisch oder digital (per E-Mail, WhatsApp, Upload im Login-Bereich) zukommen zu lassen bzw. in einem persönlichen Beratungsgespräch nachzuweisen.

Sollte ein Mitglied nicht in der Lage sein der Aufforderung nachzukommen, muss diese Mitgliedschaft ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung bedauerlicherweise beendet werden. 

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen müssen und bedanken uns im Voraus für Ihre Unterstützung.